Der Bundestag hat das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 verabschiedet. Es wird nach Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung zum 1. Februar 2021 in Kraft treten.

Die Insolvenzantragspflicht wird für Fälle auf COVID-19 beruhender Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit bis 30. April 2021 weiterhin ausgesetzt bleiben.

Dies ist daran gebunden, dass der Schuldner zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.2.2020 Leistungen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hat oder er für den Fall, dass er hieran aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert gewesen ist und für diese Leistungen antragsberechtigt ist.

Das Gesetz stellt hinsichtlich des Anfechtungsschutzes für Zahlungen aufgrund von Corona-bedingt gewährten Stundungen klar, dass die bis zum 31. März 2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28. Februar 2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend im Sinne der InsO gelten.

 Danke für die ausführliche Info an Michael Prüfer vom BFM Bundesverband Factoring für den Mittelstand e.V.

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